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Das "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin" wurde am 29. September vergangenen Jahres verabschiedet. Hier Auszüge der Bestimmungen im einzelnen: Click here to find out more!
- Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen.
- Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro abzuschließen.
- Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen und in Badeanstalten mitgenommen werden.
- Hunde müssen an einer zwei Meter langen Leine geführt werden in: öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Waldflächen, auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenanlagen - es sei denn, sie sind als Hundeauslaufgebiete gekennzeichnet.
- Hunde sind an einer ein Meter langen Leine zu führen: in Treppenhäusern, Läden und Geschäftshäusern, Fußgängerzonen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei öffentlichen Versammlungen und in Verkehrsmitteln.
- Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde muß der Behörde nachgewiesen werden. Die gefährlichen Hunde müssen ab siebentem Monat einen Maulkorb tragen. Als gefährlich gelten: Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff.