(pl/14.7.2005-0:45) Oberberg – In Zusammenarbeit mit dem Engelskirchener Rechtsanwalt Stephan Kuhl erläutert Ihnen Oberberg-Aktuell in loser Folge rechtliche Hintergründe zu aktuellen Themen – diesmal: Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz NRW.
von Rechtsanwalt Stephan Kuhl
Mehrere Attacken so genannter Kampfhunde in der Vergangenheit haben die Politik in einen gesetzgeberischen Aktionismus verfallen lassen, der heute, nachdem die Kampfhundehysterie nachgelassen hat, sehr fraglich erscheint. Dieser Artikel soll die Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen in Form des Landeshundegesetzes NRW beleuchten und dem (zukünftigen) Hundehalter eine Orientierungshilfe bieten. Hierbei können allerdings der Übersicht halber nur einzelne Aspekte herausgenommen und besprochen werden.
Auslöser der gesetzgeberischen Aktivitäten war der Fall „Volkan“ aus Hamburg. Der sechsjährige Junge „Volkan“ wurde im Jahr 2000 durch einen so genannten Kampfhund getötet. Zwar gab es bereits früher ähnliche Vorfälle, der Fall „Volkan“ jedoch brachte das Fass – auch aufgrund der großen medialen Verbreitung – zum Überlaufen.
Als Reaktion auf diese Vorfälle wurde durch den Landesgesetzgeber zunächst die Landeshundeverordnung NRW verabschiedet. Ab dem 01.01.2003 wurde die Landeshundeverordnung durch das Landeshundegesetz NRW (LHundG) ersetzt. Diese Maßnahme wurde nicht grundlos vorgenommen. Die Landeshundeverordnung war derart „mit heißer Nadel gestrickt“, dass das Gesetz komplett überarbeitet werden musste. So wurden durch die Landeshundeverordnung insgesamt 42 (!) Hunderassen pauschal sanktioniert.
Eines sei vorab gesagt: Das Landeshundegesetz hat hier eine Verbesserung gebracht. Von einer sinnvollen Gesetzgebung ist aber auch das Landeshundegesetz noch weit entfernt.
Vereinfacht gesagt teilt das Landeshundegesetz alle Hunde in vier Kategorien ein, die jeweils unterschiedlichen Auflagen unterliegen. Die erste Kategorie betrifft die so genannten gefährlichen Hunde. Hierbei handelt es sich um vier bestimmte Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Pitbull Terrier) bzw. deren Kreuzungen sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nachgewiesen wurde (§ 3 II LHundG).
Abgesehen von einer Anzahl weiterer Voraussetzungen dürfen Hunde der vorgenannten Rassen sowie Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind bzw. Hunde, die zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet worden sind grundsätzlich nur gehalten werden, wenn ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht (§ 4 II LHundG). Faktisch heißt das: Diese Hunde dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen noch gehalten werden.
Solche eng gesteckten Ausnahmen könnten beispielsweise gelten für Hunde, bei denen der Halter nachweist, dass das Tier zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. Da der Halter auch nachzuweisen hätte, dass diese Aufgabe nicht durch einen anderen Hund erfüllt werden könnte, heißt dies im Klartext, dass die o.g. Hunde aus dem deutschen Straßenbild verschwinden werden.
Diese Regelung ist mit Einschränkungen nachvollziehbar. Zwar ist es nicht sinnvoll bestimmte Hunderassen pauschal zu sanktionieren oder zu verbieten, doch hat die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt, dass gerade die o.g. Rassen oftmals Problemhunde waren und durch Übergriffe auf Menschen Schlagzeilen gemacht haben.
Die zweite Kategorie betrifft so genannte Hunde „bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG). Hierunter fallen zehn Rassen. Die Zusammenstellung dieser Rassen erscheint willkürlich. Unter anderem befinden sich unter diesen Hunderassen absolute Liebhaberhunde, wie der Tosa Inu oder der Mastin Espagnol, von denen es in ganz Deutschland nur sehr wenige Exemplare gibt und die von ihren Haltern gehegt und gepflegt werden. Der Gedanke, dass diese Tiere als „Kampfhunde“ scharfgemacht werden oder von Natur aus aggressiv sind, ist schlicht abwegig.
Diese Rasseliste erweckt den Eindruck, dass sie von kynologisch völlig unkundigen Juristen erstellt worden ist. Die Liste ist zudem widersprüchlich und inkonsequent. So wird beispielsweise der Mastin Espagnol gelistet, nicht aber sein langhaariges Pendant, der Mastin de los Pirineos. Beide Rassen haben die gleiche Aufgabe (Hirtenhunde), haben einen ähnlichen Charakter und einen ähnlichen Körperbau.
Bestimmte molossoide Rassen befinden sich auf der Liste (Beispiel Mastiff), andere nicht (Beispiel Bordeauxdogge). Dem Hundekenner erschließt sich in keiner Weise der Sinn dieser Zusammenstellung. Abgesehen davon ist der richtige Ansatzpunkt ohnehin nicht das Abstellen auf eine bestimmte Rasse. Nachweislich die meisten Beißattacken werden von Mischlingen verübt!
Angesetzt werden muss vielmehr bei dem Halter. Unanhängig von der Rasse muss die Zuverlässigkeit des Halters und das Wesen seines Hundes überprüft werden. Dies sollte bei jedem Hund ab einer bestimmten Größe geschehen, denn prinzipiell kann jeder Hund „scharfgemacht“ werden.
In Ansätzen hat dies der Gesetzgeber – und das ist ein positiver Aspekt des Landeshundegesetzes – berücksichtigt. So muss auch der Halter der „bestimmten Rassen“:
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben 2. erforderliche Sachkunde (nachzuweisen durch eine Sachkundebescheinigung) und Zuverlässigkeit aufweisen 3. in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 4. eine adäquate Unterbringung (u.a. ausbruchsicherer Freilauf) gewährleisten 5. den Abschluß einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen 6. die fälschungssichere Kennzeichnung (per Mikrochip) nachweisen.
Die dritte Kategorie besteht aus Hunden, deren Widerristhöhe mehr als 40 cm beträgt oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt (§ 11 LHundG). Die Haltung dieser Hunde muss der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Ferner muss der Halter i.d.R. einen Sachkundenachweis erbringen und zuverlässig (§ 7 LHundG) sein. Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet und ausreichend haftpflichtversichert sein.
In die vierte Kategorie fallen alle anderen Hunde. Deren Haltung ist weitgehend frei von Beschränkungen.
Wer beabsichtigt, sich einen Hund anzuschaffen sollte sich unbedingt vorher mit dem zuständigen Ordnungsamt in Verbindung setzen und sich eingehend über die Gesetzeslage informieren, um bösen Überraschungen vorzubeugen. Im Falle des Verstoßes gegen das Landeshundesgesetz droht nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bzw. Geldstrafe und bei ordnungswidrigem Handeln eine Geldbuße bis zu 100.000 €.