Schreibt bitte eure Meinungen, Ideen und Gedanken zur LHVO und zum Thema Hunde Allgemein

Forum-Maulkorbzwang Neues Thema erstellen  Antwort erstellen
Profil | Mitglieder Einloggen | Registrieren | Suchen | Hilfe | Start

  nächster älterer Beitrag   nächster neuer Beitrag
» Forum-Maulkorbzwang » LHVO - Alle Infos zu den Bundesländer » Brandenburg » 8/2000

 - UBB™Friend: Senden Sie diesen Beitrag per eMail an einen Freund!    
Autor Thema: 8/2000
Weber
Administrator
Benutzer # 3

Bewertung:
5
Icon 36 erstellt am:      Ansicht des Profils von Weber   Homepage des Benutzers     Private Nachricht versenden       Editieren/Löschen des Beitrags   Antwort mit Zitat 

















Merkblatt zur neuen
Hundehalterverordnung


- Übersicht über die
wesentlichen Änderungen -





  1. Verschärfungen für gefährliche Hunde



  2. Verschärfungen die alle Hunde betreffen



  3. Übersicht hinsichtlich der Zuordnung von Hunden nach Rasse oder anderen
    Merkmalen im Sinne der neuen HundehV



  4. Ausnahmeregelung von der Anwendung der HundehV



  5. Hinweis


Die neue

Hundehalterverordnung
des Landes Brandenburg trat am 01. August 2000 in
Kraft.


I. Verschärfungen für
gefährliche Hunde


(zur Begrifflichkeit
siehe

Nr. III
)


1. bei unwiderlegbar
gefährlichen Hunden


Bisher konnte bei Hunden
der Rassen oder Gruppen



  1. American Pitbull
    Terrier
    ,

  2. American
    Staffordshire Terrier
    ,

  3. Bullterrier,

  4. Staffordshire
    Bullterrier
    ,

  5. Tosa Inu




sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

die Gefährlichkeit durch ein Gutachten eines Sachverständigen widerlegt
werden.



Übergangsregelung:



Alle Hunde dieser Rassen
oder Gruppe bzw. Kreuzungen, für die der Halter bis 01.08.2000 entweder



a) ein Negativzeugnis
für diesen Hund

oder

b) eine Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes



vorweisen kannn, dürfen
grundsätzlich weiter bis an ihr Lebensende gehalten werden, sofern
der Hundehalter nicht in einem Mehrfamilienhaus wohnt und für die
o.g. Alternative



a) bis zum 01.11.2000
eine Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde einholt


< !--[if supportFields]>
PRIVATE
< ![endif]-->< !--[if supportFields]>< ![endif]-->Voraussetzungen:

Sachkundenachweis +

persönliche Zuverlässigkeit, also z.B. keine Vorstrafen

(im Wesentlichen Nachweis durch Führungszeugnis)



oder für die Alternative



b) mit Ablauf der
bestehenden Erlaubnisfrist erneut eine Erlaubnis bei der örtlichen



Ordnungsbehörde einholt.



Besonderheit:



Für die Erteilung einer
Erlaubnis muss bei diesen Hunden ausnahmsweise nicht das berechtigte
Interesse zum Halten eines gefährlichen Hundes nachgewiesen werden.

Ein Negativgutachten ist für die Erlaubnis nicht vorzulegen.



Neu:



Für nach dem 31.07.2000
neu angeschaffte Hunde dieser Rassen bzw. Kreuzungen oder für Hunde dieser
Gruppe, für die zum 01.08.2000 weder ein Negativzeugnis noch eine Erlaubnis
vorlag, gilt:

Die Haltung ist ausnahmslos verboten. Diese Hunde müssen abgegeben
werden.


2. bei widerlegbar
gefährlichen Hunden


Nach wie vor eingestuft
als widerlegbar gefährlich sind Hunde folgender Rassen



  1. Bullmastiff,

  2. Dogo Argentino,

  3. Dogue de Bordeaux,

  4. Fila Brasileiro,

  5. Mastiff,

  6. Mastin Espanol,

  7. Mastino Napoletano,


sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


Die Gefährlichkeit
solcher Hunde kann durch ein Negativzeugnis widerlegt werden.



Neu:



Der Rhodesian Ridgeback
wurde von dieser Liste gestrichen. Er gilt ab 01.08.2000 nicht mehr als
grundsätzlich gefährlicher Hund.


Diese Liste wurde um
folgende Rassen und Gruppen erweitert:



  1. Alano,

  2. Cane Corso,

  3. Dobermann,

  4. Perro de Presa
    Canario
    ,

  5. Perro de Presa
    Mallorquin
    ,

  6. Rottweiler


sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.



Übergangsregelung:



Die Halter dieser Hunde
müssen ab dem 01.11.2000 entweder



a.      
ein Negativzeugnis für diesen Hund oder



b.      
eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde für das Halten eines
solchen Hundes besitzen.





Die Haltung dieser Hunde ist jedoch unverzüglich den Ordnungsbehörden
anzuzeigen.


3. Negativzeugnis und
Kennzeichnungspflicht


< !--[if supportFields]>
PRIVATE
< ![endif]-->< !--[if supportFields]>< ![endif]-->Voraussetzungen:

Sachverständigengutachten + persönliche Zuverlässigkeit



  1. Widerlegbar
    gefährliche Hunde, für die ein Negativzeugnis vorliegt, sind nicht
    gefährliche Hunde i.S.d. HundehV.



Neu:



Ab dem 01.10.2000 muss
ein Hund, bei dem die Gefährlichkeit widerlegt wurde und der ein
Negativzeugnis erhalten hat, eine grüne Plakette am Halsband tragen.


Der Hund ist zudem mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV dauerhaft mit einem
Mikrochip zu kennzeichnen.



  1. Bisher hatte das
    Negativzeugnis regelmäßig unbegrenzte Gültigkeit.



Neu:



Alle zwei Jahre nach
Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen, d.h. der Hund muss
erneut
von einem Sachverständigen begutachtet werden. Das Negativzeugnis
ist vom Hundeführer stets mitzuführen.



4. Erlaubnisvorbehalt für gefährliche Hunde,
die nach dem 31.07.2000 angeschafft wurden oder die bisher entgegen den
Regelungen der alten HundehV gehalten wurden


Bisher musste der Halter
eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen, dass er an Haltung eines
gefährlichen Hundes ein berechtigtes Interesse hat.



Neu:



Über die bisherigen
Regelungen hinaus muss nunmehr der Hundehalter für die Erlaubnis zur Haltung
eines gefährlichen Hundes an 01.08.2000 das Vorliegen eines berechtigten
Interesses
nachweisen. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu
stellen. (z.B. zum Zwecke der Bewachung eines besonders gefährdeten
Besitztums).


5.
Kennzeichnungspflicht für gefährliche Hunde


Bisher gab es keine
Plakettentragepflicht für Hunde , so dass nicht erkennbar war, ob ein Hund
als gefährlich einzustufen ist.



Neu:



Ab 01.10.2000 muss ein
gefährlicher Hund, der mit Erlaubnis der Ordnungsbehördegehalten werden
darf, eine rote Plakette am Halsband tragen. Der Hund ist zudem
dauerhaft mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.


6. Kastration /
Sterilisation für gefährliche Hunde


Bisher gab es in der
HundehV keine Regelungen über Kastration und Sterilisation.



Neu:



Mit In-Kraft-Treten der
neuen HundehV sind gefährliche Hunde grundsätzlich zu kastrieren oder
sterilisieren zu lassen.


7. Führen eines
gefährlichen Hundes


Bisher gab es keine
besonderen Voraussetzungen, die der Hundeführer eines gefährlichen Hundes
über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus, erfüllen musste.


Neu:



  1. Ein gefährlicher Hund
    darf nunmehr nur von einem Hundeführer geführt werden, der über einen
    Sachkundenachweis
    hinsichtlich des zu führenden oder eines anderen
    gefährlichen Hundes verfügt und seine Zuverlässigkeit nachgewiesen
    hat.

    Hinweis: Für den Hundeführer besteht die Pflicht, die Erlaubnis zur
    Haltung des Hundes stets mitzuführen.

  2. Ein gefährlicher Hund
    darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen
    Hunden geführt werden.


8. Maulkorbzwang für
gefährliche Hunde


Bisher mussten generell
nur bissige Hunde an bestimmten Orten, an denen Leinenzwang herrscht, auch
einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.



Neu:



Mit In-Kraft-Treten der
neuen HundehV müssen alle gefährlichen Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums immer einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.


9. Übergabe und
Erwerb gefährlicher Hunde


Die Weitergabe eines
gefährlichen Hundes von einem Hundehalter zum nächsten Hundehalter war
bisher generell nicht geregelt.



Neu:



Ein Hundehalter, der die
Haltung eines gefährlichen Hundes aufgeben möchte, darf diesen Hund nur an
eine Person abgeben, die über eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen
Hundes verfügt.

Der abgebende Hundehalter ist verpflichtet, die für ihn zuständigen
Ordnungsbehörde unverzüglich über den Wechsel zu informieren.

Der aufnehmende Hundehalter ist verpflichtet, der für ihn zuständige
Ordnungsbehörde die Aufnahme des gefährlichen Hundes unverzüglich
anzuzeigen, sofern er in Brandenburg wohnt. Bei der Abgabe eines Hundes
eines brandenburgischen Halters in ein anderes Bundesland sind die dort
geltenden Vorschriften zu beachten.


 


II. Verschärfungen die alle
Hunde betreffen


1. Leinen- und
Maulkorbzwang


Die allgemeine
Leinenpflicht gilt weiterhin an den in der bisherigen HundehV genannten
Orten.



Neu:



Darüber hinaus gilt die
allgemeine Leinenpflicht mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV jetzt auch



1.      
auf Sport- oder Campingplätzen,



2.      
in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit
zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,



3.      
in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und
Verwaltungsgebäuden
.





Auch in den als Hundeauslaufgebieten gekennzeichneten Gebieten muss jeder
Hund an der Leine geführt werden, soweit er nicht einen das Beißen
verhindernden Maulkorb trägt.


Bisher galt die
Maulkorbpflicht nur für bissige Hunde.



Neu:



Mit In-Kraft-Treten der
neuen HundehV hat jeder Hund in Verwaltungsgebäuden und
öffentlichen Verkehrsmitteln
einen Maulkorb zu tragen.


2. Führen von Hunden


Bisher konnte eine
Person, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, gleichzeitig eine
unbeschränkte Zahl von ungefährlichen Hunden führen.



Neu:



Mit In-Kraft-Treten der
neuen HundehV darf eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig
führen.

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund
führen.


3. Anzeigepflicht


Bisher bestand keine
generelle Anzeigepflicht für Hunde, die nach der bisherigen HundehV nicht zu
den genannten Rassen oder Gruppen gehörten.



Neu:



Mit In-Kraft-Treten der
neuen HundehV ist die Haltung eines Hundes mit einer Widerristhöhe von
mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg der
örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Der Hundehalter hat die Hunde mit
einem Mikrochip zu kennzeichnen und seine Zuverlässigkeit
nachzuweisen.


 


III. Übersicht hinsichtlich
der Zuordnung von Hunden nach Rasse oder anderen Merkmalen im Sinne der
neuen HundehV


1. gefährlicher Hund



  1. Ein gefährlicher Hund
    i.S.d. HundehV ist jeder Hund der entweder den Rassen oder Gruppen


    1. American Pitbull
      Terrier,

    2. American
      Staffordshire Terrier,

    3. Bullterrier,

    4. Staffordshire
      Bullterrier,

    5. Tosa Inu,







sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, angehört



  1. oder den Rassen oder
    Gruppen


    1. Alano,

    2. Bullmastiff,

    3. Cane Corso,

    4. Dobermann,

    5. Dogo Argentino,

    6. Dogue de Bordeaux,

    7. Fila Brasileiro,

    8. Mastiff,

    9. Mastin Espanol,

    10. Mastino Napoletano,

    11. Perro de Prese
      Canario,

    12. Perro de Prese
      Mallorquin,

    13. Rottweiler







sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden angehört und
kein
Negativzeugnis besitzt,



  1. sowie Hunde aller
    Rassen, die u.a. durch gesteigerte Aggressivität gegen Mensch oder Tier
    auffällig geworden sind.


2. nicht gefährlicher
Hund


Jeder andere Hund, der
die vorgenannten Merkmale nicht erfüllt, also auch der Hund, der der zweiten
Gruppe zuzuordnenen ist und ein Negativgutachten besitzt, ist nicht ein
gefährlicher Hund i.S.d. HundehV.


IV. Ausnahmeregelung von der
Anwendung der HundehV


Die Verordnung gilt
nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der
Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagd-
und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.


V. Hinweis


Diese Stichpunkte
stellen nur eine schwerpunktartige Zusammenfassung der Veränderungen
zur Haltung eines Hundes nach der neuen HundehV im Vergleich mit den
Regelungen der bisherigen HundehV dar.


Da jede Prüfung, ob ein
Hund gehalten werden darf, eine Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der
HundehV und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften ist, wird empfohlen,
die konkreten Einzelheiten des vorliegenden Einzelfalles anhand der
Regelungen der neuen HundehV zu werten.



--------------------
Webmaster

http://www.providerland.de
http://www.trans-marin.de
http://www.cd-dvds.info
http://www.monstershop.org
http://www.wurfgeschwister.de
http://www.adhit.de
http://www.schroederchen.de
http://www.transparents.de

Beiträge: 769 | Von: BRD- 66453 Gersheim | Registriert seit: Okt 2000  |  gespeichert: 62.225.227.16 | Diesen Beitrag einem Moderator melden
   

Schnellantwort
Beitrag:

HTML-Code ist aktiviert.
UBB Code™ ist aktiviert

Smilies
   


Neues Thema erstellen  Antwort erstellen Thema schließen   Als 'Wichtig' markieren   Thema verschieben   Thema löschen nächster älterer Beitrag   nächster neuer Beitrag
 - Druck-Version anzeigen
Gehe zu:


Kontakt | Maulkorbzwang.de

maulkorbzwang.de

Powered by Infopop Corporation
UBB.classic™ 6.7.2
Info's zur Deutschen Version bei UBoF