Dornhan Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag des Halters einer Schäferhündin gegen deren Beschlagnahme und Einziehung abgelehnt, die die Stadt Dornhan angeordnet hatte. Zum dritten Mal hatte die Hündin jemanden gebissen.
Die Beschlagnahmung und Einziehung sei rechtens, entschied das Gericht. Die bissige Schäferhündin darf allerdings nicht sofort eingeschläfert werden, wie die Stadt Dornhan zunächst gefordert hatte. Der Hundehalter hatte beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag gegen die Beschlagnahmung der Stadtverwaltung gestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschlagnahme als rechtmäßig erweise. Die Schäferhündin sei bereits im Jahr 2006 als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde eingestuft worden. Nachdem sie in den Jahren 2006 und 2007 jemanden gebissen hatte, habe der Antragsteller die Hündin als neuer Halter von seiner Großmutter übernommen. Dabei sei ihm aufgegeben worden, die Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine und mit einem festen Maulkorb zu führen.
Dennoch habe die Schäferhündin am 18. August dieses Jahres durch die geöffnete Gartentür aus der Wohnung entweichen können, sei auf die Straße gelaufen und habe dort einen sechsjährigen Jungen, der mit seinem Kinderroller unterwegs war, ins Gesäß gebissen. Die Bisswunden, so das Gericht, hätten im städtischen Krankenhaus behandelt werden müssen. Dieser Vorfall belege eindrücklich, dass von der Schäferhündin auch unter Obhut des Antragstellers weiterhin eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgehe. Nach der Polizeiverordnung sind gefährliche Hunde so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Insbesondere darf es dem Hund nicht möglich sein, zu entweichen.
Der Verletzung dieser besonderen Halterpflicht könne der Antragsteller nichts entgegenhalten. Er hatte sich darauf berufen, dass an diesem Tag, als die Hündin den Jungen biss, Handwerker in seinem Haus gewesen seien, die die strikte Anordnung, die Türen verschlossen zu halten, missachtet hätten. Das Gericht erklärte: Es sei allein Sache des Hundehalters, in einer solchen Situation besondere Vorkehrungen zu treffen, um einen weiteren Vorfall zu vermeiden.
Die Stadt Dornhan habe zu Recht schon zum Zeitpunkt der Beschlagnahme davon ausgehen dürfen, dass die gefährliche Schäferhündin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist nicht mehr an den bisherigen Halter herausgegeben werden könne, weil der sich als unzuverlässig erwiesen hat. Deshalb, so das Gericht, habe die Stadt die Einziehung des Hundes ausnahmsweise zugleich mit seiner Beschlagnahme anordnen dürfen. Bevor aber endgültig über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entschieden ist, fehle es an öffentlichem Interesse daran, den Hund sofort einzuschläfern. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass von dem Hund auch dann Gefahr ausgehen wird, wenn er in polizeilichem Gewahrsam ist.